AGB

AGB
 I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Vertragsabschlüsse, einschließlich Beratung, Dienstleistungen  und sonstige vertragliche Leistungen der Firma „Gätzi Event & Equipment“ sowie der Marken „eventdeluxe.ch“, „djdeluxe.ch“, „hochzeitdeluxe.ch“, „shopdeluxe.ch“ und „Tom Delay“ . Abweichungen, auch aufgrund abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Anderslautende Bedingungen sind durch die nachstehenden Bedingungen aufgehoben.

2. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sowie solche über Telefax oder Bildschirmtext sind für den Verkäufer erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind, bzw. die Ware zur Auslieferung gebracht und/oder eine Rechnung zugestellt wurde. Mündliche Erklärungen von Vertretern und Angestellten des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Angebote und Aufträge sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung und/oder Rechnung. Dies gilt auch für Aufträge an Vertreter des Verkäufers.

4. Bei Aufträgen von Minderjährigen und Bevormundeten ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


II. Lieferung, Verpackung, Lieferfristen

1. Der Mindestauftragswert ist CHF. 30.- brutto (inkl. Mehrwertsteuer). Bei Bestellungen unter  CHF. 80.- wird ein Mindermengenzuschlag erhoben von CHF. 10.-.

2. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Sobald die Ware vom Verkäufer ordnungsgemäß der Bahn, Post, UPS oder anderen Beförderungsunternehmen oder Speditionen übergeben worden ist, geht das Risiko auf den Käufer über.

3. Der Versand wird auf einem dem Verkäufer am geeignetsten erscheinenden Weg und in einer am passendsten erscheinenden Verpackung vorgenommen. Für Güte und Qualität des Verpackungsmaterials ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Sonderwünsche gehen zu Lasten des Käufers. Minimale Versandkostenpauschale beträgt SFr. 15.-.

4. Die Transportkosten sind vom Käufer zu tragen. Davon abweichende Regelungen sind nur solche, die aufgrund von besonderen Tatsachen, weiter unten dieser AGB beschrieben, anstelle vorstehender Regelung zutreffen. Der Verkäufer behält sich Änderungen dieser Versandbedingungen jederzeit ausdrücklich vor.

5.Teillieferungen können auf Wunsch und zu Lasten des Käufers gemacht werden. Diese sind aber nicht automatisch zu erwarten.

6. Die Ware ist sofort nach Empfangnahme durch den Besteller oder seine Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen. Schäden an der Verpackung hat sich der Besteller bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bescheinigen zu lassen.

7. Der Verkäufer wird sich bemühen, die Lieferung unverzüglich zu erfüllen. Nach Ablauf der vom Verkäufer angegebenen Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmassnahmen, behördlichen Massnahmen sowie sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahme nicht vermieden werden konnten - gleich, ob beim Verkäufer, beim Lieferanten oder dritten Personen- wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung in angemessener Weise verlängert, auch wenn derartige Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne ausserhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung nachträglich unmöglich oder für den Verkäufer unzumutbar, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

8. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt und will der Käufer vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 2 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist berechnet sich ab Zugang bei dem Verkäufer. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen.  

9. Bei Liefer- oder Leistungsverzug oder durch den Verkäufer verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer vorliegen.


III. Miete
 

1. Der Mieter muss volljährig und unterschriftsberechtigt sein. Bei Vereinen oder OK’s ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen, welche den Vertrag unterschreibt und die Haftung übernimmt. Die unterzeichnende Person haftet auch für die rechtzeitige Bezahlung der Miete, sowie die rechtzeitige Retournierung von abgeholtem Mietmaterial. Bei der Warenabholung muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. 

2. Mit der Unterschrift bei Selbstabholung bestätigt der Mieter, das Material vollständig und funktionstüchtig erhalten zu haben. Nachträglich erkannte Mängel werden nicht anerkannt. Er bestätigt ferner, dass die Mietgegenstände nur durch fachkundiges Personal bedient werden. Insbesondere ist bei Anschluss an das Starkstromnetz gemäss SEV- Vorschriften nur ausgebildetes Personal zulässig.Können Anlagen infolge Unkenntnis des Mieters über die Möglichkeiten der Programmierpulte nicht richtig oder gar nicht  eingesetzt werden, kann keine Mietpreisreduktion verlangt werden. 

3. Die Mietware darf nur in geschlossenen Fahrzeugen gesichert transportiert werden.  

4. Kann eine Veranstaltung infolge Schlechtwetter oder anderer Umstände nicht durchgeführt werden, oder werden Anlagen oder Teile davon infolge Nichtgebrauch nicht benutzt, resp. nicht abgeholt, ist der Mietpreis dennoch geschuldet. Es bestehen jedoch spezielle Konditionen für allfällige Verschiebungsdaten oder Annullierungsabmachungen. Diese sind jedoch auf dem Mietvertrag rechtzeitig zu vereinbaren. 

5. Bei Miete inklusiv Lieferung und Bedienung durch Gätzi Event & Equipment ist der Mieter verantwortlich für:               
- elektrischer Anschluss gemäss Anforderung im Mietvertrag               
- entsprechende Platzreservation für Bedienpulte, Lichtverfolger, Transportkisten gem. Anweisung Regie               
- Zufahrt für Bus oder LKW bis zum Eingang oder Bühne               
- Eintrittskarte oder Pass für alle Räume in welchen sich Anlagen befinden               
- Parkplatz in unmittelbarer Nähe für Operator/ Service oder Pikettfahrzeug 

6. Der Mieter ist bei mehrtägigen Mieten besorgt, das alles Material unter ständiger Aufsicht ist und Nachts durch eine professionelle Organisation bewacht wird. Bei Möglichkeit werden Anlagen in geschlossenen Räumen aufbewahrt. Allfällige Gebühren und Abgaben insbesondere SUISA gehen zu Lasten des Mieters. 

7. Kosten für Essen und Getränke sowie Übernachtungen werden für grössere Anlässe separat geregelt. Bestehen keine Sonderabmachungen, werden die notwendigen Techniker und Operateure vom Veranstalter warm verpflegt, sowie alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt. Besteht diese Möglichkeit nicht, werden Fr.  40.- pro Hauptmahlzeit pauschal sowie Übernachtungsspesen nach tatsächlichem Aufwand auf Grund von Belegen in Rechnung gestellt. 

8. Alle Mietgegenstände bleiben uneingeschränktes Eigentum von Gätzi Event & Equipment. Jegliche Änderungen, Reparaturen, oder Weitervermietung an Drittpersonen sind nicht gestattet. Bei Vertrag mit Bedienung durch Gätzi Event & Equipment dürfen Anlagen in Abwesenheit des Technikers nicht eingeschaltet, resp. betrieben werden. Ferner dürfen Firmenlogos und Beschriftungen weder entfernt, noch abgedeckt werden. Werden auf dem Mietvertrag weitere Werbemassnahmen (Flayer, Blachen usw.) vereinbart,  müssen diese sichtbar und im Sinne des Vermieters über den ganzen Mietzeitraum aufgehängt oder aufgelegt werden. 

9. Für allfällige Schäden an der Mietsache verursacht durch unsachgemässe Handhabung durch den Mieter oder Drittpersonen, äussere Einflüsse, Diebstahl, Transport, Vandalismus etc. haftet vollumfänglich der Mieter. Wir empfehlen den Abschluss einer separaten Versicherung. 

10. Schäden oder technische Defekte sind bei Eintreten oder spätestens bei Retournierung sofort zu melden. Reparaturen dürfen nur durch unsere eigenen Techniker ausgeführt werden. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden oder weitergehende Forderungen insbesondere von Drittpersonen bei Ausfall der Mietsache. Bei Defekten entscheidet der Vermieter über Reparatur oder Ersatz der Anlage. 

11. Bei Schäden durch Unbekannte oder Diebstahl ist unverzüglich die örtliche Polizei zu informieren, um eine Beweisführung zu ermöglichen. 

12. Bei nicht rechtzeitiger Retournierung von Mietgegenständen wird der Mietpreis analog dem Mietvertrag für jeden angefangenen Tag in Rechnung gestellt. Es gelten dabei unsere Mietpreise gemäss Preisliste ohne jegliche Mengenrabatte. Entstehen Schäden, weil die Anlagen an weitere Mieter nicht vermietet werden können, haftet der Mieter auch für diese. Müssen Anlagen oder Teile durch unser Personal extra abgeholt werden, werden alle Aufwendungen in Rechnung gestellt.  

13. Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die Annullierungskosten:               
bis 60 Tage vor Mietbeginn   10 % des Mietpreises                                           
bis 30 Tage vor Mietbeginn   30 % des Mietzinses                
bis 7 Tage vor Mitbeginn       50 % des Mietzinses                                            
danach 100 % des vereinbarten Mietzinses.               
Bei Kleinaufträgen beträgt die Mindest-Annullationsgebühr in jedem Falle Fr. 150.—pro Auftrag.

14. Die in Preislisten angegebenen Mietpreise gelten für 1 Tag, bei mehrtägiger Miete wird ein Multiplikationsfaktor gem. Preisliste angewendet. Langzeitmieten auf Anfrage. Bei Lieferung mit Bedienung gelten die Preise pauschal für die schriftlich abgemachte Mietdauer. Transportkosten und Portis sind in den Preisen nicht inbegriffen und werden nach Aufwand verrechnet. Wir akzeptieren keine WIR Checks oder Kreditkarten. Mietpreise sind grundsätzlich bei Abholung im voraus zu bezahlen. Es gelten die im Mietvertrag geltenden Zahlungskonditionen. Diese sind einzuhalten, für jede notwendige Mahnung wird Fr. 40.- in Rechnung gestellt, sowie ein banküblicher Verzugszins geschuldet. 

15. Der Mieter verpflichtet sich, die Richtlinien der eidgenössischen Vorschriften für Schall- und Laserverordnung, SLV (SR 814.49) einzuhalten und im Zweifelfall die gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren anzuwenden um das Publikum vor schädlichen Schallwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen zu schützen.

 
IV. DJ Booking

1. 1. Der Vertragspartner verpflichtet sich am Veranstaltungsort eine nutzbare Fläche zur Verfügung zu stellen (inkl. kleinem Tisch).  Es ist dafür zu sorgen, dass in der Nähe das Equipment Be- und Entladen werden kann. 

2. Die Gestaltung und Moderation der Veranstaltung übernimmt der DJ vor Ort. Dabei werden die Wünsche gemäss Vertrag und Musikfragebogen umgesetzt. 

3. Für die Aufführungsrechte der GEMA/SUSIA kommt der Veranstalter auf. 

4. Sollten für den DJ infolge nicht bezahlter Gebühren (GEMA/SUSIA ect.) finanzieller Schaden entstehen, so kommt der Vertragspartner in voller Höhe für den Schaden auf. 

5. Kommt der DJ infolge von Krankheit seinen Vertragsverpflichtungen nicht nach, hat er dem Vertragspartner ein ärztliches Attest vorzulegen. Der DJ behält sich das Recht vor bei Folge von Krankheit, Unfall oder anderer Art von höherer Gewalt jeder Zeit ohne Anspruch auf eine Konventionalstrafe oder anderem Regress vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall wird sich der DJ und/oder die Firma Gätzi Event & Equipment jedoch bemühen, einen anderen DJ zu gleichen Bedingungen für den Vertragspartner zu finden (Dieses aber ohne rechtlichen Anspruch). 

6. Nach Möglichkeiten, sollten am Veranstaltungsort 2 getrennte Stromkreise 230V / 10A zur Verfügung stehen (1 x Licht, 1 x Sound). 

7. Für Schäden am Equipment oder an Tonträgern durch mutwilliger Beschädigungen von Gästen und/oder Veranstalter kommt in voller Höhe der Vertragspartner auf. Bei Open-Air Veranstaltungen hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass Equipment Teile im trockenen aufgebaut werden können und auch während der Veranstaltung nicht nass werden. (Zelt oder ähnliches). 

8. Der DJ verpflichtet sich rechtzeitig (Aufbauzeit inbegriffen) am Veranstaltungsort zu sein, um einen reibungslosen Beginn und Ablauf der Veranstaltung zu garantieren. Er wird auch dem Anlass entsprechend gekleidet erscheinen. Der DJ verpflichtet sich, bei der Veranstaltung nicht unter Alkoholeinfluss oder anderer Drogen zu stehen. Ansonsten wird die Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage fällig. 

9. Ein Rücktritt vom Vertrag oder der Buchung  seitens des Kunden ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:
Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage
Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Gage
Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage 

10. Der DJ hat am Tag der Veranstaltung Anspruch auf kostenfreie Verpflegung. Dieses beinhaltet ausreichend alkoholfreie Getränke für den Eigenbedarf und der Tageszeit entsprechendem Essen. 

11. Der DJ verpflichtet sich, Steuern und Abgaben selbst abzuführen.        


V. Gewährleistung


1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Ware oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei dem Verkäufer eingehen. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn die Lieferung sofort geöffnet und auf offensichtliche Schäden hin untersucht wird. Für den Fall einer Beschädigung oder des Verlustes der Ware ist der Verkäufer verpflichtet, alle Unterlagen zu beschaffen, um einen Schadensnachweis zu ermöglichen.

2. Bei Vorliegen von Mängeln sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, ist der Verkäufer nur verpflichtet, seinem Willen entsprechend Preisnachlass zu gewähren, die Ware umzutauschen oder zurückzunehmen oder Gewähr durch Instandsetzung oder Korrektur des gelieferten Artikels zu leisten. Der Verkäufer ist von jeder anderen oder weiteren Verpflichtung freigestellt. Fehlerhafte Artikel sind auf Verlangen dem Verkäufer zurückzusenden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Bei berechtigten Beanstandungen trägt der Verkäufer die Kosten für den Rückversand einschließlich einer Transportversicherung.Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderung der Originalteile durch den Besteller oder vom Verkäufer nicht beauftragter Dritter zurückzuführen sind oder natürliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler oder aus unerlaubter Handlung gegen den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung umfasste die Vermeidung von Mangelfolgeschäden. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn dem Besteller gegenüber diese Eigenschaftszusicherung schriftlich abgegeben wurde.

4. Der Verkäufer gibt auf alle Geräte und Waren (außer Röhren, Lampen, Verschleißteilen und gebrauchtem Gerät) 12 Monate Garantie oder allenfalls die Originalgarantie des Herstellers. Innerhalb dieser Garantiezeit trägt der Verkäufer die Kosten für die Ersatzteile und die zur Reparatur erforderliche Arbeitszeit. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für den Rückversand an den Verkäufer zu übernehmen. Die Kosten der erneuten Absendung an den Käufer nebst Versicherung trägt der Verkäufer.Nach mehreren erfolglosen Reparaturen, die nach vorstehender Regelung erfolgt sind, hat der Käufer das Recht auf Ersatzlieferung oder Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung). Soweit bei Geräten (insbesondere bei solchen, die aus den USA oder England stammen) keine Garantiekarten vorhanden sind, gilt die Garantiezusage des Verkäufers bei Vorlage der Rechnung als Beleg. Eine Garantieerklärung des Herstellers, die weitergehend ist als diejenige des Verkäufers, ist für diesen nicht bindend.Der Käufer kann außer den Garantieansprüchen, die vorstehend geregelt sind, weitere Ansprüche nicht geltend machen. Insbesondere sind Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden ausgeschlossen. 


VI. Schadenersatz


1. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. 

2. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 


VII. Sonderregelungen bei Lieferung und Einbau technischer Geräte


1. Angebot

a) Die Angebote entsprechen dem Stand der Technik z. Zt. der Erstellung des Angebotes. 
b) Die Überprüfung der im Angebot aufgeführten Geräte oder Teile insbesondere im Zusammenhang mit der Wirkungsweise am Einsatzort sowie der evtl. notwendigen Beachtung notwendiger Vorschriften oder Einflüsse sind Angelegenheit des Auftraggebers. 
c) Sind die Wirkungsweisen oder Eindrücke oder Effekte, welche mit unseren Geräten erzeugt werden, dem Auftraggeber nicht bekannt oder geläufig, so hat er sich selbst davon vorher zu überzeugen. Eine nachträgliche Beanstandung wegen anderer Wirkungsweisen als vorgestellt ist nicht möglich. 
d) Installationsmaterial, Befestigungsmaterial, Halterungen sowie weiteres Kleinzubehör, werden nach Aufwand zusätzlich berechnet. Dasselbe gilt für An- und Abfahrten, Arbeitsstunden, Zeichen- und Planungsarbeiten. Die Erfassung vorgenannter Arbeiten wird intern gemacht.

2. Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklicher zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung und die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
b) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung, falsche Verkabelung oder mechanische Beschädigungen zurückzuführen sind bzw. durch Reparaturversuche nicht vom Verkäufer autorisierter Techniker verursacht worden sind.
d) Zur Vornahme aller, dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden, Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.
f) Mängelbeseitigungsarbeiten an Großgeräten, die nicht zugeschickt werden können, werden vor Ort ausgeführt, wobei die Reisekosten berechnet werden, da diese nicht unter den Gewährleistungsanspruch fallen. Wurden für solche Geräte auch Serviceabgeltungen gewährt, so werden Fahrtkosten und die Arbeitszeit vor Ort berechnet.
g) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
h) Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.i) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Produkte, für die der Verkäufer als Wiederverkäufer auftritt und deren Vertrieb von anderen Firmen durchgeführt wird, unterliegen ausschließlich den Garantiebedingungen der Vorlieferanten.

4. Die übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen finden entsprechende Anwendung.    


VIII. Warenrücknahme


1. Gelieferte Ware wird nur zurückgenommen, wenn dieses vorher vereinbart wurde, die Ware und die Originalverpackung sich in einwandfreiem Zustand befinden und die Rücksendung frachtfrei an Gätzi Event & Equipment erfolgt. Bei zurückgesandter Ware, die ohne Wissen des Verkäufers zurückgeschickt wurde, behält sich der Verkäufer vor, die Annahme zu verweigern. Bei Waren, die auf speziellen Wunsch des Bestellers gefertigt oder weil nicht lagerüblich speziell bestellt wurden, ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Darüber hinaus verweisen wir auf die Ausnahmen zum 10 Tage Rückgaberecht in den Versandbedingungen, die Bestandteil dieser Bedingungen sind.

2. Für zurückgegebene, oder aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommene, Ware wird der Zeitwert unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben, soweit die Rückgabe nicht aufgrund einer berechtigten Reklamation erfolgte.

3. Ist ein 10-tägiges Rückgaberecht schriftlich vereinbart, so übernimmt der Käufer die Kosten für den Hin- und Rückversand. 


IX. Preise

Die Preise für Endverbraucher verstehen sich inkl. der z.Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Preisänderungen vorbehalten. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Preisen.Der Verkäufer ist berechtigt, bei, nach Vertragsabschluß eintretenden, Kostenerhöhungen, Kursänderungen, Änderungen von Frachtzöllen und sonstigen Abgaben, die Preise zu berichtigen. 


X. Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Begleichung eines zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrent-Saldo, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer, die er auf Anforderung bekannt zu geben hat, dem Verkäufer in voller Höhe ab. Ist der erzielte Kaufpreis, den der Käufer beim Abnehmer für die Vorbehaltsware, erzielt hat tiefer als der Kaufpreis beim ursprünglichen Kauf, so bleibt die Restsumme vom Käufer weiter geschuldet.

2. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt ferner bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben; er verarbeitet für den Verkäufer. Die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung der Forderung des Vorbehaltes des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremden verarbeiteten. Der Käufer hat das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzubeziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat ihm der Schuldner die abgetretenen Forderung mitzuteilen. 


XI. Zahlungsbedingungen


1. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat in bar, per Bank- oder Postüberweisung zu erfolgen. Der Verkäufer behält sich vor, die Auslieferung gegen NN abzulehnen. Der Verkäufer ist berechtigt Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wenn die Vorauszahlung nicht in angemessener Frist geleistet wird, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Verzugszinsen werden in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Schweizer Nationalbank berechnet. 

3. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen.Ferner ist der Verkäufer berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht und vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand


1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gossau SG.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis - auch bei Rücktritt – ist Gossau SG, ohne Rücksicht auf den Streitwert. 


XIII. Sonstiges


1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Die Ausfuhr der Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem Schweizer Außenhandelsrecht.

3. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beim Verkäufer verarbeitet.

4. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren getrennt zu lagern und Bevollmächtigten des Verkäufers die Besichtigung und angemessene Prüfung der Bestände zu gestatten und die Ware dem Verkäufer bzw. seinem Bevollmächtigten auf dessen Verlangen unverzüglich herauszugeben, wenn nach Ansicht des Verkäufers auch nach Vertragsabschluß die Kreditverhältnisse des Verkäufers für eine Kreditgewährung nicht geeignet erscheinen.

©  Gätzi Event & Equipment, Gossau  1. August  2008